top of page

AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2024 


BELWARE GmbH 
Martin-Luther-Str. 18 
46284 Dorsten 
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 8162 
Geschäftsführer: Jörg Belecke, Johanna Belecke 


Im folgenden BELWARE 


Allgemeine Geschäftsbedingungen Gültig ab 01.01.2024 


§ 1 Tätigkeit/Auftrag 


1. Aufträge an BELWARE können telefonisch, per E-Mail oder schriftlich im Original erteilt werden. Der Vertrag 
kommt durch Annahme des Auftrages zustande oder durch Beginn der Auftragsdurchführung. Für die Annahme 
dürfen die gleichen Kommunikationsmittel benutzt werden wie die, die für die Auftragserteilung verwandt wurde. 


2. Bei Auftragserteilung per E-Mail oder Telefon trägt der Auftraggeber das Risiko der Verfälschung oder technischen 
Veränderung oder Unvollständigkeit des Auftrages durch diese Beauftragungsform. BELWARE kann sich auf die 
Vollständigkeit und richtigen Inhalt verlassen. Für die Auftragsbestätigung durch BELWARE gilt, dass diese so, wie 
abgesandt, auch angekommen ist. 


3. Die Leistung von BELWARE erfolgt ausschließlich nach diesen Bestimmungen. Sie gelten insbesondere auch für alle 
Folgeaufträge, auch wenn hierauf in den Folgeaufträgen/Bestätigungen nicht gesondert Bezug genommen wird. 
Aufträge des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Einkaufsbedingungen/AGB wird hiermit widersprochen. 


4. BELWARE ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages externer Mitarbeiter zu bedienen. In der Wahl der Mittel 
zur Auftragsdurchführung ist BELWARE grundsätzlich frei, fachliche Weisungen hat er nicht zu beachten. Beachtet er 
sie trotzdem und resultieren daraus Mehraufwendungen, so hat der Auftraggeber diese auszugleichen. BELWARE ist 
zur Teilleistung berechtigt. 


5. Die Aufträge beinhalten nicht die rechtliche Prüfung, inwieweit die Auftragserfüllung gegen Vorschriften des 
Steuerrechts oder andere Gesetze verstößt, auch nicht gegen Urheberrechte der Software, die durch die 
Programmierung ergänzt wird. Es erfolgt auch keine Überprüfung, ob durch die ergänzende Programmierung 
möglicherweise Gewährleistungsrechte der ursprünglichen Software untergehen. Es besteht keine Verpflichtung 
seitens BELWARE, die erstellten Programme geänderten Rechtsvorschriften anzupassen oder den Auftraggeber 
darauf hinzuweisen. 


§ 2 Vergütung, Verzug, Kündigung, Schadensersatz 


1. Für jeden Auftrag ist vorab eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung nach Aufwand zu vereinbaren. 


2. Die Zeitabrechnungen erfolgen je angefangene 15 Minuten. Eine Zwischenrechnung kann nach jeweils fünf Stunden 
erfolgen. Bei Pauschalvergütungen ist BELWARE berechtigt, einen Vorschuss von 50% der Gesamtsumme nach 
Auftragserteilung zu verlangen. BELWARE kann seine Leistung so lange zurückhalten, bis die Rechnungen / 
Vorschussrechnungen ausgeglichen sind. Entscheidend ist der Geldeingang bei BELWARE. BELWARE ist zudem 
berechtigt, vor Übergabe der fertiggestellten Leistung die vollständige Bezahlung seiner Forderungen zu verlangen. 
 
3. Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung auszugleichen. Werden die 
Forderungen nicht fristgerecht ausgeglichen, kann BELWARE eine Nachfrist zur Zahlung von 14 Tagen setzen 
(Mahnung). Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist BELWARE berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen und 
pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der pauschale Schadensersatz beläuft sich auf 50% der restlichen 
Vergütungssumme, die umgesetzt worden wäre, wenn der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, wobei der 
Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann. BELWARE behält sich einen höheren 
Schadensersatzanspruch vor. Für die bereits geleisteten Arbeiten ist die bis dahin verdiente Vergütung zu zahlen. Je 
Mahnung ist ein pauschaler Aufwand von 10,00 € zu ersetzen sowie Verzugszinsen in Höhe von 10% zu zahlen, wobei 
der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann. 


§ 3 Auftragserfüllung 


1. Noch während der Auftragsbearbeitung kann sich herausstellen, dass der Auftrag wider Erwarten aufgrund 
technischer Probleme nicht oder nicht zu dem vereinbarten Preis ausgeführt werden kann. BELWARE ist berechtigt, 
noch innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseingang vom Auftrag zurückzutreten. Eine Vergütung für die bis dahin 
geleistete Arbeit entfällt. Die Übergabe der bis dahin erbrachten Leistung entfällt. 


2. Ist der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet, bestimmte Informationen an BELWARE 
herauszugeben oder bestimmte Materialien zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflichten), so sind diese 
Mitwirkungspflichten unverzüglich nach Anforderung vorzunehmen. Werden die Mitwirkungspflichten nicht 
rechtzeitig erfüllt und ist auch eine gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos verstrichen, ist BELWARE berechtigt, den 
Vertrag zu kündigen und Schadensersatz nach § 2 zu verlangen oder die Bearbeitung des Auftrages von der Erfüllung 
der geforderten Mitwirkung abhängig zu machen. 


3. Ist für den Auftrag eine bestimmte Ausführungsfrist vereinbart, gilt folgendes: Die Ausführungsfrist kann verlängert 
werden, wenn BELWARE oder der sachbearbeitende Mitarbeiter erkrankt ist oder sonstige, nicht im Einflussbereich 
von BELWARE stehende Umstände eine Verzögerung bedingen, insbesondere durch Streik, Aussperrung, 
Betriebsstörung, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Anordnungen oder nicht erteilte Genehmigungen, der 
Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich von Monopoldiensten etc. BELWARE ist berechtigt, in 
diesen Fällen die Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben 
und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. 


4. Sollte die vereinbarte Frist zur Leistung nicht von BELWARE eingehalten werden, muss BELWARE schriftlich darauf 
hingewiesen werden, dass die Frist versäumt wurde. Der Auftraggeber hat dabei eine Nachfrist zur Fertigstellung von 
mindestens vier Wochen zu setzen und, wenn das gewollt ist, darauf hinzuweisen, dass der Auftrag bei erneuter 
Fristversäumung entzogen wird. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, kann der Vertrag mit einer Frist von drei 
Wochen schriftlich gekündigt werden. Die bis zum Kündigungszeitpunkt geschaffene Leistung ist entsprechend zu 
vergüten. BELWARE ist insoweit zu Teilleistungen berechtigt. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 
noch fertiggestellt, ist der Vertrag erfüllt. 


5. Ein Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erfüllung ist ausgeschlossen, soweit BELWARE nicht vorsätzlich gehandelt 
hat. Er ist begrenzt auf maximal den Betrag, der als Vergütung bei ordnungsgemäßer Erfüllung vereinbart war. 


§ 4 Datenschutz und Geheimhaltung 


1. BELWARE hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten 
dürfen von BELWARE oder von Dritten zur Durchführung des Auftrages verarbeitet werden. 


2. BELWARE verpflichtet sich und alle für die Auftragsabwicklung eingesetzten Personen, dauerhaft über alle ihm im 
Rahmen der Auftragsabwicklung vom Auftraggeber bekannt gewordenen Daten, insbesondere Kundendaten, 
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten nicht zugänglich zu machen und somit geheim zu halten. Dies gilt auch 
nach Beendigung des Auftrages. 
 
§ 5 Mängel/Gewährleistung 


1. Die Herstellung von Software erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt. Trotzdem können Fehler nicht vollständig bei 
allen Anwendungen ausgeschlossen werden. Das ist dem Auftraggeber bekannt. Insbesondere bei individuell 
erstellten Softwarelösungen zur Ergänzung bereits bestehender Lizenzsoftware kann Fehlerfreiheit nicht garantiert 
werden. Sollten Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden, erfolgen diese auf Kosten des Auftraggebers, außer 
der Auftraggeber weist nach, dass die Leistung fehlerhaft erbracht wurde. Sollte die Leistung in diesem Sinne 
fehlerhaft erbracht worden sein, ist der Umfang der Mängel BELWARE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. BELWARE 
ist zur Mängelbeseitigung berechtigt. Erst nach erfolglosen drei Mangelbeseitigungsversuchen ist der Auftraggeber 
berechtigt, weitere gesetzliche Ansprüche durchzusetzen. 


2. Bei Änderungen oder auch nur Änderungsversuchen an der Software ohne Genehmigung durch BELWARE entfallen 
alle Mängelgewährleistungsansprüche, außer der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler nicht von diesen 
Änderungen verursacht wurde. 


§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 


1. Die Haftung von BELWARE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, 
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei 
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach 
Maßgabe dieses §6 eingeschränkt. 


2. BELWARE haftet nicht 
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen 
    Erfüllungsgehilfen; 
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht 
    um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur 
    rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem 
    Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib 
    oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen 
    Schäden bezwecken. 


3. Soweit BELWARE gemäß § 6 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, 
die BELWARE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer BELWARE Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter 
Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung 
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 


4. In den Fällen dieses § 6 3. sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands 
sind, außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des 
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 


5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BELWARE für Sach- oder Personenschäden 
auf einen Betrag von 5.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung 
vertragswesentlicher Pflichten handelt. 


6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, 
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BELWARE. 


7. Soweit BELWARE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem 
von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter 
Ausschluss jeglicher Haftung. 


8. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für 
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach 
dem Produkthaftungsgesetz. 
 
§ 7 Nutzungsberechtigung/Urheberrechte, Schadensersatz 


1. Die Nutzungsrechte werden erst mit vollständigem Ausgleich der Vergütung auf den Auftraggeber übertragen, bis 
dahin bleiben die Nutzungsrechte bei BELWARE Ein Weiterverkauf der Programme durch den Auftraggeber ist 
ausgeschlossen. BELWARE kann die Programme weiter veräußern. 


2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von BELWARE gefertigten Programme, Plänen, 
Entwürfe, Zeichnungen u.ä. nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich 
vereinbart wurde. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstehen, verbleiben diese bei BELWARE. 
BELWARE ist selbstverständlich frei in der weiteren Vermarktung seiner aufgrund des Auftrages erlangten eigenen 
Erkenntnisse. 


3. Die Programme, die als Ergänzung zu bestehender lizenzierter Software erstellt wurden, werden für die Anzahl der 
zum Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte vorhandenen Lizenzen erstellt. Müssen aufgrund der 
Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers (Bsp. Microsoft) aufgrund Erweiterungen des Geschäftsfeldes, des 
Betriebes o.ä. vom Auftraggeber weitere Lizenzen hinzugekauft werden, so ist auch für die Erweiterungen, die 
BELWARE erstellt hat, eine Gebühr zu entrichten, um die Programme weiterhin für die weiteren Lizenzen nutzen zu 
dürfen. Es ist eine angemessene Vergütung zu entrichten, die nicht unter 30% der Herstellungskosten der Programme 
angefallen sind. 


4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Erwerb weiterer Lizenzen BELWARE zu melden, spätestens vier Wochen nach 
deren Erwerb, damit eine entsprechende Nachberechnung erfolgen kann. Erfolgt die Meldung verspätet oder gar 
nicht, hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz zu leisten in Höhe von 50% des ursprünglichen 
Auftragswertes, wobei der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann. 


§ 8 Erlaubnis zur Programmerweiterung 


1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass BELWARE seine Leistungen erbringen darf, insbesondere im Hinblick auf 
die bestehenden Softwarelizenzen. Gegebenenfalls hat BELWARE sich die Erlaubnis von dem Berechtigten zu holen, 
damit Änderungen oder Ergänzungen zur Software programmiert und eingesetzt werden dürfen. Zur Lösung des an 
BELWARE angetragenen Problems muss dieser ggf. fremde Software nutzen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, hierfür 
möglicherweise erforderliche Lizenzen und Erlaubnisse zu besorgen. Das Unterlassen dieser Pflicht geht 
ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, er hat BELWARE von Ansprüchen Dritter freizustellen. Als zusätzliche 
Besonderheiten nur für Aufträge, bei denen BELWARE als Subunternehmer für den Auftraggeber auftritt, gelten die 
§§ 9-11; 


§ 9 Aufträge für Dritte 


1. BELWARE erbringt seine Leistung für den Auftraggeber, indem er direkt mit dem Dritten Lösungen für das bestehende 
Problem (Auftrag) erarbeitet. Gegenüber dem Dritten tritt BELWARE als Mitarbeiter des Auftraggebers auf, außer es 
ist im Vertrag anderes geregelt. BELWARE kann direkt mit dem Dritten Termine absprechen und Details des Auftrages 
regeln. 


2. Würde aufgrund dieser Absprachen der ursprüngliche Auftrag erweitert werden, ist vor weiterer Auftragsbearbeitung 
der Auftraggeber davon zu unterrichten, wenn eine Mehrvergütung von 30% des ursprünglichen Auftragswertes aus 
den Änderungen BELWARE Software GmbH resultieren, und aufzufordern, diesen geänderten Auftrag zu erteilen. 
Liegen die Änderungen unter diesem Prozentsatz oder wurden sie vom Auftraggeber genehmigt, hat der Auftraggeber 
die damit verbundene erhöhte Vergütung zu zahlen. 
 
§ 10 Abtretung der Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten an BELWARE 


1. Der Auftraggeber tritt BELWARE seine Forderungen gegenüber dem Dritten aufgrund der erbrachten Leistung von 
BELWARE in der Höhe ab, in der die Forderungen von BELWARE gegenüber dem Auftraggeber bestehen, BELWARE 
nimmt die Abtretung an. 


2. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Trotzdem ist BELWARE im Rahmen des 
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur dann Gebrauch machen, 
wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder insolvent/zahlungsunfähig ist bzw. 
das Konkursverfahren beantragt oder eröffnet ist. 


3. BELWARE kann in einem solchen Falle verlangen, dass ihm die abgetretene Forderung sowie die Daten des Dritten 
benannt und ihm die Unterlagen ausgehändigt werden sowie dem Dritten von Seiten des Auftraggebers die Abtretung 
angezeigt wird. BELWARE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Bis zur 
Zahlung der Vergütung bleibt es gemäß § 7 I. 


§ 11 Haftung gegenüber Dritten 


1. Für eine Haftung für Schäden, die anlässlich der Auftragsbearbeitung beim Dritten, egal aus welchem Rechtsgrund, 
entstehen, gilt, dass BELWARE nur so gegenüber dem Auftraggeber haftet, wie wenn er Arbeitnehmer des 
Auftraggebers wäre. 


2. Im Übrigen bleibt es bei der Haftungsbegrenzung nach § 6. 


§ 12 Gerichtsstand 
 
Der Gerichtsstand ist Dorsten, es gilt deutsches Recht. 


§ 13 Salvatorische Klausel 


Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine 
ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle 
der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung 
nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen 
einer Bestimmung gekannt hätten. 


§ 14 Nebenabreden, Schriftform, Aufrechnungsverbot 


Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies 
gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Vertragsabsprachen im Einzelauftrag gehen diesen 
Regelungen jedoch vor. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegenüber BELWARE nur aufrechnen, wenn sie 
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 


Dorsten, Dezember 2023 

bottom of page