AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2024
BELWARE GmbH
Martin-Luther-Str. 18
46284 Dorsten
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 8162
Geschäftsführer: Jörg Belecke, Johanna Belecke
Im folgenden BELWARE
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gültig ab 01.01.2024
§ 1 Tätigkeit/Auftrag
1. Aufträge an BELWARE können telefonisch, per E-Mail oder schriftlich im Original erteilt werden. Der Vertrag
kommt durch Annahme des Auftrages zustande oder durch Beginn der Auftragsdurchführung. Für die Annahme
dürfen die gleichen Kommunikationsmittel benutzt werden wie die, die für die Auftragserteilung verwandt wurde.
2. Bei Auftragserteilung per E-Mail oder Telefon trägt der Auftraggeber das Risiko der Verfälschung oder technischen
Veränderung oder Unvollständigkeit des Auftrages durch diese Beauftragungsform. BELWARE kann sich auf die
Vollständigkeit und richtigen Inhalt verlassen. Für die Auftragsbestätigung durch BELWARE gilt, dass diese so, wie
abgesandt, auch angekommen ist.
3. Die Leistung von BELWARE erfolgt ausschließlich nach diesen Bestimmungen. Sie gelten insbesondere auch für alle
Folgeaufträge, auch wenn hierauf in den Folgeaufträgen/Bestätigungen nicht gesondert Bezug genommen wird.
Aufträge des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Einkaufsbedingungen/AGB wird hiermit widersprochen.
4. BELWARE ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages externer Mitarbeiter zu bedienen. In der Wahl der Mittel
zur Auftragsdurchführung ist BELWARE grundsätzlich frei, fachliche Weisungen hat er nicht zu beachten. Beachtet er
sie trotzdem und resultieren daraus Mehraufwendungen, so hat der Auftraggeber diese auszugleichen. BELWARE ist
zur Teilleistung berechtigt.
5. Die Aufträge beinhalten nicht die rechtliche Prüfung, inwieweit die Auftragserfüllung gegen Vorschriften des
Steuerrechts oder andere Gesetze verstößt, auch nicht gegen Urheberrechte der Software, die durch die
Programmierung ergänzt wird. Es erfolgt auch keine Überprüfung, ob durch die ergänzende Programmierung
möglicherweise Gewährleistungsrechte der ursprünglichen Software untergehen. Es besteht keine Verpflichtung
seitens BELWARE, die erstellten Programme geänderten Rechtsvorschriften anzupassen oder den Auftraggeber
darauf hinzuweisen.
§ 2 Vergütung, Verzug, Kündigung, Schadensersatz
1. Für jeden Auftrag ist vorab eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung nach Aufwand zu vereinbaren.
2. Die Zeitabrechnungen erfolgen je angefangene 15 Minuten. Eine Zwischenrechnung kann nach jeweils fünf Stunden
erfolgen. Bei Pauschalvergütungen ist BELWARE berechtigt, einen Vorschuss von 50% der Gesamtsumme nach
Auftragserteilung zu verlangen. BELWARE kann seine Leistung so lange zurückhalten, bis die Rechnungen /
Vorschussrechnungen ausgeglichen sind. Entscheidend ist der Geldeingang bei BELWARE. BELWARE ist zudem
berechtigt, vor Übergabe der fertiggestellten Leistung die vollständige Bezahlung seiner Forderungen zu verlangen.
3. Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung auszugleichen. Werden die
Forderungen nicht fristgerecht ausgeglichen, kann BELWARE eine Nachfrist zur Zahlung von 14 Tagen setzen
(Mahnung). Erfolgt auch dann keine Zahlung, ist BELWARE berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen und
pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der pauschale Schadensersatz beläuft sich auf 50% der restlichen
Vergütungssumme, die umgesetzt worden wäre, wenn der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, wobei der
Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann. BELWARE behält sich einen höheren
Schadensersatzanspruch vor. Für die bereits geleisteten Arbeiten ist die bis dahin verdiente Vergütung zu zahlen. Je
Mahnung ist ein pauschaler Aufwand von 10,00 € zu ersetzen sowie Verzugszinsen in Höhe von 10% zu zahlen, wobei
der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.
§ 3 Auftragserfüllung
1. Noch während der Auftragsbearbeitung kann sich herausstellen, dass der Auftrag wider Erwarten aufgrund
technischer Probleme nicht oder nicht zu dem vereinbarten Preis ausgeführt werden kann. BELWARE ist berechtigt,
noch innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseingang vom Auftrag zurückzutreten. Eine Vergütung für die bis dahin
geleistete Arbeit entfällt. Die Übergabe der bis dahin erbrachten Leistung entfällt.
2. Ist der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet, bestimmte Informationen an BELWARE
herauszugeben oder bestimmte Materialien zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflichten), so sind diese
Mitwirkungspflichten unverzüglich nach Anforderung vorzunehmen. Werden die Mitwirkungspflichten nicht
rechtzeitig erfüllt und ist auch eine gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos verstrichen, ist BELWARE berechtigt, den
Vertrag zu kündigen und Schadensersatz nach § 2 zu verlangen oder die Bearbeitung des Auftrages von der Erfüllung
der geforderten Mitwirkung abhängig zu machen.
3. Ist für den Auftrag eine bestimmte Ausführungsfrist vereinbart, gilt folgendes: Die Ausführungsfrist kann verlängert
werden, wenn BELWARE oder der sachbearbeitende Mitarbeiter erkrankt ist oder sonstige, nicht im Einflussbereich
von BELWARE stehende Umstände eine Verzögerung bedingen, insbesondere durch Streik, Aussperrung,
Betriebsstörung, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Anordnungen oder nicht erteilte Genehmigungen, der
Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich von Monopoldiensten etc. BELWARE ist berechtigt, in
diesen Fällen die Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
4. Sollte die vereinbarte Frist zur Leistung nicht von BELWARE eingehalten werden, muss BELWARE schriftlich darauf
hingewiesen werden, dass die Frist versäumt wurde. Der Auftraggeber hat dabei eine Nachfrist zur Fertigstellung von
mindestens vier Wochen zu setzen und, wenn das gewollt ist, darauf hinzuweisen, dass der Auftrag bei erneuter
Fristversäumung entzogen wird. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, kann der Vertrag mit einer Frist von drei
Wochen schriftlich gekündigt werden. Die bis zum Kündigungszeitpunkt geschaffene Leistung ist entsprechend zu
vergüten. BELWARE ist insoweit zu Teilleistungen berechtigt. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
noch fertiggestellt, ist der Vertrag erfüllt.
5. Ein Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erfüllung ist ausgeschlossen, soweit BELWARE nicht vorsätzlich gehandelt
hat. Er ist begrenzt auf maximal den Betrag, der als Vergütung bei ordnungsgemäßer Erfüllung vereinbart war.
§ 4 Datenschutz und Geheimhaltung
1. BELWARE hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten
dürfen von BELWARE oder von Dritten zur Durchführung des Auftrages verarbeitet werden.
2. BELWARE verpflichtet sich und alle für die Auftragsabwicklung eingesetzten Personen, dauerhaft über alle ihm im
Rahmen der Auftragsabwicklung vom Auftraggeber bekannt gewordenen Daten, insbesondere Kundendaten,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten nicht zugänglich zu machen und somit geheim zu halten. Dies gilt auch
nach Beendigung des Auftrages.
§ 5 Mängel/Gewährleistung
1. Die Herstellung von Software erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt. Trotzdem können Fehler nicht vollständig bei
allen Anwendungen ausgeschlossen werden. Das ist dem Auftraggeber bekannt. Insbesondere bei individuell
erstellten Softwarelösungen zur Ergänzung bereits bestehender Lizenzsoftware kann Fehlerfreiheit nicht garantiert
werden. Sollten Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden, erfolgen diese auf Kosten des Auftraggebers, außer
der Auftraggeber weist nach, dass die Leistung fehlerhaft erbracht wurde. Sollte die Leistung in diesem Sinne
fehlerhaft erbracht worden sein, ist der Umfang der Mängel BELWARE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. BELWARE
ist zur Mängelbeseitigung berechtigt. Erst nach erfolglosen drei Mangelbeseitigungsversuchen ist der Auftraggeber
berechtigt, weitere gesetzliche Ansprüche durchzusetzen.
2. Bei Änderungen oder auch nur Änderungsversuchen an der Software ohne Genehmigung durch BELWARE entfallen
alle Mängelgewährleistungsansprüche, außer der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler nicht von diesen
Änderungen verursacht wurde.
§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von BELWARE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses §6 eingeschränkt.
2. BELWARE haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen
Schäden bezwecken.
3. Soweit BELWARE gemäß § 6 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die BELWARE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer BELWARE Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
4. In den Fällen dieses § 6 3. sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands
sind, außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BELWARE für Sach- oder Personenschäden
auf einen Betrag von 5.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BELWARE.
7. Soweit BELWARE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Nutzungsberechtigung/Urheberrechte, Schadensersatz
1. Die Nutzungsrechte werden erst mit vollständigem Ausgleich der Vergütung auf den Auftraggeber übertragen, bis
dahin bleiben die Nutzungsrechte bei BELWARE Ein Weiterverkauf der Programme durch den Auftraggeber ist
ausgeschlossen. BELWARE kann die Programme weiter veräußern.
2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von BELWARE gefertigten Programme, Plänen,
Entwürfe, Zeichnungen u.ä. nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstehen, verbleiben diese bei BELWARE.
BELWARE ist selbstverständlich frei in der weiteren Vermarktung seiner aufgrund des Auftrages erlangten eigenen
Erkenntnisse.
3. Die Programme, die als Ergänzung zu bestehender lizenzierter Software erstellt wurden, werden für die Anzahl der
zum Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte vorhandenen Lizenzen erstellt. Müssen aufgrund der
Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers (Bsp. Microsoft) aufgrund Erweiterungen des Geschäftsfeldes, des
Betriebes o.ä. vom Auftraggeber weitere Lizenzen hinzugekauft werden, so ist auch für die Erweiterungen, die
BELWARE erstellt hat, eine Gebühr zu entrichten, um die Programme weiterhin für die weiteren Lizenzen nutzen zu
dürfen. Es ist eine angemessene Vergütung zu entrichten, die nicht unter 30% der Herstellungskosten der Programme
angefallen sind.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Erwerb weiterer Lizenzen BELWARE zu melden, spätestens vier Wochen nach
deren Erwerb, damit eine entsprechende Nachberechnung erfolgen kann. Erfolgt die Meldung verspätet oder gar
nicht, hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz zu leisten in Höhe von 50% des ursprünglichen
Auftragswertes, wobei der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.
§ 8 Erlaubnis zur Programmerweiterung
1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass BELWARE seine Leistungen erbringen darf, insbesondere im Hinblick auf
die bestehenden Softwarelizenzen. Gegebenenfalls hat BELWARE sich die Erlaubnis von dem Berechtigten zu holen,
damit Änderungen oder Ergänzungen zur Software programmiert und eingesetzt werden dürfen. Zur Lösung des an
BELWARE angetragenen Problems muss dieser ggf. fremde Software nutzen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, hierfür
möglicherweise erforderliche Lizenzen und Erlaubnisse zu besorgen. Das Unterlassen dieser Pflicht geht
ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, er hat BELWARE von Ansprüchen Dritter freizustellen. Als zusätzliche
Besonderheiten nur für Aufträge, bei denen BELWARE als Subunternehmer für den Auftraggeber auftritt, gelten die
§§ 9-11;
§ 9 Aufträge für Dritte
1. BELWARE erbringt seine Leistung für den Auftraggeber, indem er direkt mit dem Dritten Lösungen für das bestehende
Problem (Auftrag) erarbeitet. Gegenüber dem Dritten tritt BELWARE als Mitarbeiter des Auftraggebers auf, außer es
ist im Vertrag anderes geregelt. BELWARE kann direkt mit dem Dritten Termine absprechen und Details des Auftrages
regeln.
2. Würde aufgrund dieser Absprachen der ursprüngliche Auftrag erweitert werden, ist vor weiterer Auftragsbearbeitung
der Auftraggeber davon zu unterrichten, wenn eine Mehrvergütung von 30% des ursprünglichen Auftragswertes aus
den Änderungen BELWARE Software GmbH resultieren, und aufzufordern, diesen geänderten Auftrag zu erteilen.
Liegen die Änderungen unter diesem Prozentsatz oder wurden sie vom Auftraggeber genehmigt, hat der Auftraggeber
die damit verbundene erhöhte Vergütung zu zahlen.
§ 10 Abtretung der Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten an BELWARE
1. Der Auftraggeber tritt BELWARE seine Forderungen gegenüber dem Dritten aufgrund der erbrachten Leistung von
BELWARE in der Höhe ab, in der die Forderungen von BELWARE gegenüber dem Auftraggeber bestehen, BELWARE
nimmt die Abtretung an.
2. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Trotzdem ist BELWARE im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur dann Gebrauch machen,
wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder insolvent/zahlungsunfähig ist bzw.
das Konkursverfahren beantragt oder eröffnet ist.
3. BELWARE kann in einem solchen Falle verlangen, dass ihm die abgetretene Forderung sowie die Daten des Dritten
benannt und ihm die Unterlagen ausgehändigt werden sowie dem Dritten von Seiten des Auftraggebers die Abtretung
angezeigt wird. BELWARE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Bis zur
Zahlung der Vergütung bleibt es gemäß § 7 I.
§ 11 Haftung gegenüber Dritten
1. Für eine Haftung für Schäden, die anlässlich der Auftragsbearbeitung beim Dritten, egal aus welchem Rechtsgrund,
entstehen, gilt, dass BELWARE nur so gegenüber dem Auftraggeber haftet, wie wenn er Arbeitnehmer des
Auftraggebers wäre.
2. Im Übrigen bleibt es bei der Haftungsbegrenzung nach § 6.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Dorsten, es gilt deutsches Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine
ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung
nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen
einer Bestimmung gekannt hätten.
§ 14 Nebenabreden, Schriftform, Aufrechnungsverbot
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies
gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Vertragsabsprachen im Einzelauftrag gehen diesen
Regelungen jedoch vor. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegenüber BELWARE nur aufrechnen, wenn sie
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dorsten, Dezember 2023